So rechnen wir brutto in netto
Was hier netto bedeutet
Netto ist das Bruttogehalt abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und der Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das ist der Betrag, der auf der Gehaltsabrechnung als Auszahlung steht.
Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026
Wir rechnen die Lohnsteuer Schritt für Schritt nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums (Stand 12.11.2025) für einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 € (Klasse II), Vorsorgepauschale, Tarif nach § 32a EStG mit Grundfreibetrag 12.348 €, Splitting in Klasse III und die Sonderregel für die Klassen V und VI.
Die Vorsorgepauschale 2026 besteht aus dem Rentenversicherungsanteil (9,3 % bis 101.400 €), dem Kranken- und Pflegeanteil (7,0 % plus halber Zusatzbeitrag sowie der Pflegeanteil, bis 69.750 €) und, neu seit 2026, dem Anteil zur Arbeitslosenversicherung, soweit Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenanteil zusammen 1.900 € nicht übersteigen. Die Mindestvorsorgepauschale entfällt seit 2026.
Soli und Kirchensteuer
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, fällt aber erst an, wenn die Jahreslohnsteuer 20.350 € übersteigt (Klasse III: 40.700 €); darüber steigt er in einer Milderungszone mit 11,9 % des übersteigenden Betrags an. Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %. Für beide zählen die Kinderfreibeträge (9.756 € pro Kind und Jahr, bei Zähler 1).
Sozialversicherung 2026
Krankenversicherung 14,6 % plus Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2,9 %), je zur Hälfte; Pflegeversicherung 3,6 % (Arbeitnehmer 1,8 %, in Sachsen 2,3 %), Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren 0,6 Prozentpunkte, Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind ab dem zweiten bis zum fünften; Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € im Monat. Rentenversicherung 18,6 % und Arbeitslosenversicherung 2,6 %, je zur Hälfte, bis 8.450 € im Monat. Im Übergangsbereich (603,01 € bis 2.000 €) zahlen Beschäftigte auf eine verminderte Bemessungsgrundlage.
Was nicht enthalten ist
Freibeträge aus den ELStAM, Faktorverfahren, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld (sonstige Bezüge), geldwerte Vorteile, Altersentlastungsbetrag ab 64 Jahren, Versorgungsbezüge, das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen und die Pauschalsteuer bei Minijobs, die der Arbeitgeber trägt.
Wie jeder Wert geprüft wurde
Von den Werten dieses Jahres sind 34 durch eine amtliche Quelle bestätigt, 6 durch mindestens zwei unabhängige Fachquellen, 1 rechnerisch aus bestätigten Werten abgeleitet, 3 indirekt durch ein nachgerechnetes externes Ergebnis bestätigt, und 3 sind seit Jahren geltende gesetzliche Werte, für die die amtliche Quelle noch aussteht.
Werte, für die die amtliche Quelle noch aussteht:
soli.ratesoli.milderungsv.minijob_rv_employee
Quellen
Rechenwerte für das Steuerjahr 2026, zuletzt geprüft am 2026-09-26. Jeder Satz und jede Grenze stammt aus den folgenden Quellen.
- Lohnsteuer-Handbuch 2026, § 32a EStG Einkommensteuertarif Bundesministerium der Finanzen
- Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer 2026 (Stand 12.11.2025) Bundesministerium der Finanzen
- BMF-Schreiben: Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 (14.08.2025) Bundesministerium der Finanzen
- Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 30a (Vorsorgepauschale) Bundesministerium der Finanzen
- Lohnsteuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026: Solidaritätszuschlag Haufe
- Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Haufe
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 Bundesministerium der Justiz
- Faktenblatt Rechengrößen Beitragsrecht 2026 GKV-Spitzenverband
- Zahlen und Tabellen 2026 Deutsche Rentenversicherung
- Finanzierung der Pflegeversicherung Bundesministerium für Gesundheit
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 vbu
- Rechengrößen 2026 AOK
- Minijob-Grenze Haufe
- Midijob: Faktor F 2026 rechner-hub.de
- Kirchensteuer Finanztip
- § 9a EStG Pauschbeträge für Werbungskosten Bundesministerium der Justiz
- § 10c EStG Sonderausgaben-Pauschbetrag Bundesministerium der Justiz
- § 4 SolZG 1995 Zuschlagsatz Bundesministerium der Justiz
- §§ 241, 243 SGB V allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz Bundesministerium der Justiz
- Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54 066 Euro Statistisches Bundesamt
- Bruttomonatsverdienste (Stichmonat April 2025) Statistisches Bundesamt
Ergebnis auf der eigenen Website zeigen
Mit diesem Code zeigen Sie das Netto für einen Betrag auf Ihrer Seite. Ändern Sie n (den Bruttobetrag); das Widget verlinkt auf die vollständige Berechnung.
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